HVertrG: § 24 Abs 3 Z 2
OGH 24. 8. 2017, 8 ObA 25/17k
Nach § 24 Abs 1 HVertrG 1993 gebührt dem Handelsvertreter unter den dort genannten Voraussetzungen ein angemessener Ausgleichsanspruch. Ein solcher Anspruch besteht aber dann nicht, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis wegen eines schuldhaften, einen wichtigen Grund nach § 22 HVertrG darstellenden Verhaltens des Handelsvertreters aufgelöst hat (§ 24 Abs 3 Z 2 HVertrG). Unstrittig ist, dass die Verletzung zentraler Vertragspflichten eines Tankstellenpächters, wie die Nicht-Weiterleitung der Erlöse aus dem Treibstoffverkauf, grundsätzlich zur vorzeitigen Auflösung berechtigt.