FLAG: § 41
WKG: § 122 Abs 7
Für ein Jahr befristete laufende Zahlungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses - aufgrund eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes (so genannte Karenzentschädigungen) - stellen Zahlungen aus einem früheren Dienstverhältnis dar und unterliegen somit dem Dienstgeberbeitrag und dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag.