ABGB: § 1295
Ein Arbeitnehmer, der trotz entsprechender Belehrung durch den Arbeitgeber als Berufskraftfahrer die gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten verletzt hat, haftet nicht für die über den Geschäftsführer der Arbeitgeber-GmbH (verwaltungsbehördlich) verhängte Geldstrafe.