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Bestrafung des Geschäftsführers wegen AZG-Verstoßes - keine Haftung des Arbeitnehmers

RechtsprechungSchadenersatz und HaftungBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6570/13/2017 Heft 6570 v. 19.10.2017

ABGB: § 1295

Ein Arbeitnehmer, der trotz entsprechender Belehrung durch den Arbeitgeber als Berufskraftfahrer die gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten verletzt hat, haftet nicht für die über den Geschäftsführer der Arbeitgeber-GmbH (verwaltungsbehördlich) verhängte Geldstrafe.

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