ASVG: § 334 Abs 3
OGH 24. 8. 2017, 8 ObA 42/17k
Wurde ein Arbeitsunfall von einem Dienstgeber (gesetzlichem oder bevollmächtigtem Vertreter des Unternehmers, Aufseher im Betrieb) vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht, hat dieser den Trägern der Sozialversicherung alle gesetzlich zu gewährenden Leistungen zu ersetzen. Durch ein Mitverschulden des Versicherten wird die Haftung weder aufgehoben noch gemindert. (§ 334 Abs 1 und Abs 3 ASVG)