AngG: § 27 Z 1
OLG Wien 22. 6. 2017, 9 Ra 33/17i
Die Klägerin, Büroangestellte einer Fahrschule, wurde fristlos entlassen, nachdem sie am 1. 7. 2015 während eines Krankenstandes zufällig von ihrem Arbeitgeber dabei gesehen wurde, wie sie um ca 11 Uhr ein Kleidermodengeschäft aufsperrte, das Licht einschaltete und mit einer Stange die Jalousien herauszog. Die Klägerin befand sich nach dem plötzlichen Tod ihrer Mutter aufgrund einer akuten Belastungsreaktion seit 16. 6. 2015 im Krankenstand, den sie auch ordnungsgemäß meldete. Die Ausgehzeit wurde von 14 bis 16 Uhr festgelegt, Bettruhe wurde keine verordnet.