In ihrem aktuellen Newsletter weist die NÖGKK darauf hin, dass es möglich ist, im Anschluss an eine vereinbarte Wiedereingliederungsteilzeit eine Altersteilzeit auszuüben. Wird im Anschluss an die Wiedereingliederungsteilzeit eine Vereinbarung über eine Altersteilzeit (bzw Teilpension/erweiterte Altersteilzeit oder Bildungsteilzeit) getroffen, so ist der davor gelegene Zeitraum der Wiedereingliederung so zu behandeln, als ob keine Herabsetzung der Normalarbeitszeit und keine Verminderung des Entgelts vorgelegen wären. (Quelle: NÖDIS, Nr 12/Oktober 2017)