BAO: § 201 Abs 2 Z 3, § 202, § 279 Abs 1
EStG: § 82
Erweist sich eine bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig, kann gemäß § 201 Abs 2 Z 3 BAO eine Festsetzung der Abgabe erfolgen (hier: Erlassung eines Haftungsbescheides gemäß § 82 EStG nach einer Lohnsteuerprüfung), wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 EStG die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden.