Mit dem ArbeitnehmerInnenschutz-Deregulierungsgesetz (BGBl I 2017/126, siehe ARD 6560/15/2017) wurde ua ein neuer § 52a ASchG geschaffen, der besagt, dass Ärzte bei Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen (Gesundheitsüberwachung) ihrer Übermittlungsverpflichtung auch durch die elektronische Eingabe von Befund und Beurteilung nachkommen können. In der VGÜ wurden nun dem § 6 Abs 7 die neuen Absätze 7a bis 7c angefügt, die regeln, in welcher Form die elektronische Übermittlung an die Arbeitsinspektion zu erfolgen hat und welche Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit für die Arbeitsinspektion zu treffen sind. Außerdem wurde der Titel der Verordnung von VGÜ 2014 auf VGÜ 2017 geändert. Die Änderungen treten mit 1. 10. 2017 in Kraft. (BGBl II 2017/253)