Zusammenfassend hält Bernsteiner fest, dass kritische Arbeitgeberbewertungen von aktiven Dienstnehmern in Bezug auf arbeitsrechtliche Konsequenzen einer strengen Beurteilung unterliegen, und zwar nach der allgemeinen deliktischen Haftung für Ehrenbeleidigung und Rufschädigungen gemäß § 1330 ABGB. Während die Meinungs(äußerungs)freiheit nach Ansicht des Autors nicht generell vor einer arbeitsvertraglichen Treuepflicht zurücktreten müsse, stehe das Grundrecht einer Beendigung des Dienstverhältnisses regelmäßig nicht entgegen. Abhängig von Inhalt und Gravität der Äußerung vermag eine kritische Bewertung entweder eine einfache Kündigung als Verletzung der Treuepflicht im Zuge einer Kündigungsanfechtung sozial zu rechtfertigen oder bei Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eine Entlassung wegen Vertrauensbruchs bzw erheblicher Ehrverletzung zu begründen.