Soweit nicht ohnehin explizite gesetzliche Sondervorschriften (va im AZG, AZG oder ASchG) zum Tragen kommen, kann der Arbeitnehmer Ansprüche häufig auch auf die allgemeine arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht stützen. Im Rahmen seines Beitrages skizziert Gerhartl die Reichweite der Fürsorgepflicht unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung. Als Anwendungsbeispiel der Fürsorgepflicht nennt er zB das Thema Mobbing. Aus der Fürsorgepflicht resultiere die Verpflichtung des Arbeitgebers dafür zu sorgen, dass die Persönlichkeitsspähre der Arbeitnehmer nicht durch unsachliche Belästigungen beeinträchtigt wird. Der Arbeitgeber sei nicht nur verpflichtet, selbst Mobbinghandlungen zu unterlassen, sondern auch, den Arbeitnehmer vor Mobbing im Arbeitsverhältnis durch andere Personen zu schützen und unverzüglich in angemessener Weise Abhilfe zu schaffen. Als weiteres Beispiel, wo die Fürsorgepflicht eine Rolle spielt, nennt Gerhartl den Tätigkeitswechsel: Die Fürsorgepflicht verpflichte den Arbeitgeber auch dazu, bei der Zuweisung der im Rahmen des Arbeitsvertrages geschuldeten Tätigkeiten auf den Arbeitnehmer Rücksicht zu nehmen, und ihm allenfalls auch leichtere Arbeiten zuzuweisen - dies aber nur im Rahmen der beidseitigen Zumutbarkeit. Schließlich wird auf die potenziellen Rechtsfolgen einer Verletzung der Fürsorgepflicht hingewiesen, die mannigfaltig sein können und von Schadenersatzansprüchen bis hin zum vorzeitigen Austritt führen können.