Der Beitrag geht der Frage nach, wann die Abwerbung von Mitarbeitern wettbewerbs- und somit sittenwidrig ist und wer für derartige Praktiken haftet. Grundsätzlich ist das Abwerben von Beschäftigten eines Mitbewerbers erlaubt. Ein Verstoß gegen die guten Sitten iSd § 1 UWG liegt allerdings dann vor, wenn verwerfliche Mittel angewendet oder verwerfliche Ziele verfolgt werden. Das ist dann der Fall, wenn der Geschäftsbetrieb des Konkurrenzunternehmens wesentlich beeinträchtigt, der Mitbewerber also durch planmäßiges Abwerben von (eingearbeiteten) Arbeitskräften ernsthaft geschädigt werden soll. Der Autor weist darauf hin, dass nach neuerer Rechtsprechung die Zusage der Übernahme der aus der Verletzung einer Konkurrenzklausel resultierenden Konventionalstrafe keine Sittenwidrigkeit darstellt, im konkreten Fall allerdings der Arbeitgeber (plausibel) vom Vorliegen einer unzulässigen Konkurrenzklausel ausging. Diese Entscheidung sei daher nur unter Vorbehalt verallgemeinerungsfähig, so Gerhartl. Schließlich werden noch die Zurechnung des Wettbewerbsverstoßes und der Umfang der Haftung erörtert. Demnach räumt § 1 UWG primär einen (verschuldensunabhängigen) Unterlassungsanspruch ein, allerdings nur in bestimmten Grenzen. Adressat des Anspruchs auf Unterlassung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes ist der Unternehmensinhaber, dem auch das Verhalten eines Dritten iSd § 18 UWG objektiv so zugerechnet wird, als ob es sein eigenes wäre.