UStG: § 17 Abs 1
MwStSystRL: Art 66
§ 17 UStG sieht vor, dass Unternehmer, die eine Tätigkeit iSd § 22 Z 1 EStG ausüben, die Umsatzsteuer nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen haben (Istbesteuerung) sowie "weiters berufsrechtlich zugelassene Gesellschaften ..., die der freiberuflichen Tätigkeit entsprechende Leistungen erbringen". Diese Regelung folgt nicht dem unionsrechtlich vorgegebenen Rahmen: Sie verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Mehrwehrtsteuersystem und gegen den Grundsatz der Rechtsformneutralität, weil keine sachlichen Gründe dafür bestehen, andere als "berufsrechtlich zugelassene" Gesellschaften, die gleichfalls der Art nach freiberufliche Tätigkeiten iSd § 22 Z 1 EStG erbringen (wie etwa eine Unternehmensberatungs-GmbH), von der Istbesteuerung auszuschließen.