AuslBG: § 28
VwGH 20. 1. 2017, Ra 2016/09/0109
Im vorliegenden Fall wurde der Revisionswerber nach dem AuslBG zu einer Geldstrafe von € 1.500,- verurteilt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten hat, dass die GmbH einen ukrainischen Staatsangehörigen von 1. 12. 2013 bis 30. 9. 2014 ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung beschäftigt hat. In seiner außerordentlichen Revision bekämpft er die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, dass das Verfahren nicht nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG einzustellen war. Nach dieser Bestimmung hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.