AuslBG: § 28 Abs 7
VwGH 25. 4. 2017, Ra 2017/09/0012
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Arbeitgeberin schuldig erkannt, entgegen § 3 AuslBG am 28. 12. 2015 um 16:05 Uhr an ihrem Stand am Wiener Naschmarkt zwei ausländische Personen beschäftigt zu haben, obwohl für diese keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erteilt oder Bestätigung ausgestellt gewesen sei. Sie habe dadurch jeweils § 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 AuslBG verletzt und es wurden über sie zwei Geldstrafen von je € 5.000,- verhängt. Das Verwaltungsgericht führte aus, die beiden Personen seien "hinter der Theke bzw in deren Eingangsbereich" gewesen, der Mann habe eine grüne Schürze getragen, die er im Laufe der Kontrolle abgelegt habe. Dieser Bereich des Lokals sei zweifelsfrei eine Betriebsstätte iSd § 28 Abs 7 AuslBG, weshalb das Verwaltungsgericht annehmen konnte, dass die beiden Personen am Tattag in dem Unternehmen der Arbeitgeberin beschäftigt waren.