AuslBG: § 4c
ARB Nr 1/80: Art 6
Ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, hat in diesem Mitgliedstaat bereits nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung einen Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt. Wesentlich ist, dass es sich um eine tatsächliche und echte Tätigkeit handelt. Da Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die wegen ihres geringen Umfangs völlig untergeordnet und unwesentlich sind, hat die Behörde entsprechende Feststellungen (ua zum Beschäftigungsausmaß und zur Vergütung) zu treffen, die es ermöglichen zu beurteilen, ob eine "tatsächliche und echte Tätigkeit" im Sinne der Rechtsprechung des EuGH vorlag.