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Beschäftigung von Arbeitnehmern am 8. Dezember

RechtsprechungAllgemeines ArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6565/9/2017 Heft 6565 v. 14.9.2017

ARG: § 13a

UWG: § 1 Abs 1 Z 1

Nach der Sonderregelung des § 13a ARG ist am 8. Dezember die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Verkaufsstellen, die für den Kleinverkauf von Waren bestimmt sind, zulässig. Als Ausnahme von der Wochenend- und Feiertagsruhe ist diese Bestimmung einschränkend auszulegen, Verkaufstätigkeiten im Bereich des Großhandels sind von der Ausnahmeregelung nicht gedeckt.

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