Werden Lohnabgaben nicht pünktlich zum vorgesehenen Fälligkeitsdatum entrichtet, kann dies für den Dienstgeber nachteilige Folgen haben, so können etwa Säumniszuschläge und/oder Verzugszinsen anfallen. Die einschlägigen Gesetzesbestimmungen enthalten allerdings eine Toleranzfrist (Respirofrist) von 3 Tagen: Langt der geschuldete Abgabenbetrag noch innerhalb der 3-tägigen Respirofrist am Bankkonto der Abgabenbehörde ein, bleibt die Verspätung ohne Rechtsfolgen. Die Autoren informieren in ihrem Beitrag über diese für die Abrechnungspraxis wichtige "folgenlose Nachzahlungsfrist" und weisen weiters auf die besondere Nachsichtsregelung für Säumniszuschläge gemäß § 217 Abs 5 BAO hin, wonach der Säumniszuschlag dann nicht entrichtet werden muss, wenn die Säumnis maximal 5 Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten 6 Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgaben zeitgerecht entrichtet hat. Abschließend informiert eine Übersicht über die Lohnabgabenfälligkeiten (unter Berücksichtigung der Respirofrist) für die noch verbleibenden Monate des Kalenderjahres 2017.