Das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz (BGBl I 2017/125, siehe ARD 6560/18/2017) ist das Ergebnis von langjährigen Bemühungen zur Schaffung von Rechtssicherheit bei der Abgrenzung von selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Das neue Verfahren zur Versicherungszuordnung (va §§ 412a ff ASVG) trat bereits mit 1. 7. 2017 in Kraft und bezieht sich auch auf die versicherungsrechtliche Prüfung von Zeiträumen, die vor diesem Zeitpunkt liegen. Der Beitrag skizziert das neue Verfahren der SV-Zuordnung und zeigt auch allfällige Risken auf. Mit den neuen Bestimmungen wird der Versuch unternommen, ein Mehr an Rechtssicherheit für Unternehmen zu schaffen. Nach Ansicht des Autors lässt die nunmehr stärkere wechselseitige Einbindung der betroffenen Versicherungsträger eine noch höhere Effizienz der Prüfung erwarten. Zusammengefasst versuchen die neuen Bestimmungen die langjährige Forderung der Wirtschaft nach mehr Rechtssicherheit im Falle einer Umqualifizierung (Neuzuordnung) von selbstständiger auf unselbstständige Versicherungsverhältnisse zu erfüllen. Dies geschieht durch die frühzeitige Beurteilung von strittigen Sachverhalten, ein gemeinsames Feststellungsverfahren von SVA und SVB und der GKK bei amtswegigen Erhebungen, die Möglichkeit einer auf Antrag durchzuführenden versicherungsrechtlichen Überprüfung durch die versicherte Person oder ihren Auftraggeber, die Bindungswirkung der bescheidmäßig festgelegten Versicherungszuordnung für die Sozialversicherung und Finanzbehörde und auch eine Reform der beitragsrechtlichen Rückabwicklung zwischen SVA oder SVB und GKK nach einer allfälligen Neuzuordnung.