ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2
OGH 30. 5. 2017, 8 ObA 28/17a
Ob der Arbeitnehmer durch seine Kündigung eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung iSd § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG erleidet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Für eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung sind erhebliche soziale Nachteile vorausgesetzt, die über die normale Interessenbeeinträchtigung bei einer Kündigung hinausgehen. Es ist die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers einzubeziehen, insbesondere sind die Veränderung der Einkommensverhältnisse, das Vorhandensein oder Fehlen von Sorgepflichten und das Lebensalter zu berücksichtigen. In die Untersuchung ist vor allem auch die Möglichkeit der Erlangung eines neuen, einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes einzubeziehen.