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Fuchs, Geschlechtsneutrale Stellenausschreibungen - zwei aktuelle LVwG-Entscheidungen, RdW 2017/367, 507

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6561/17/2017 Heft 6561 v. 18.8.2017

Das GlBG verbietet es Arbeitgebern, Arbeitsplätze nur für Männer oder nur für Frauen auszuschreiben, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit. Diese scheinbar klare Regelung sorgt in der Praxis immer wieder für Probleme. So wurde zahlreichen Unternehmen im Jahr 2016 von der Gleichbehandlungsanwaltschaft vorgeworfen, das Gebot der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung durch die Verwendung des Zusatzes "m/w" verletzt zu haben. Dieser Ansicht folgende Straferkenntnisse der Behörden wurden von den Landesverwaltungsgerichten NÖ und OÖ behoben und der Rechtsansicht der Gleichbehandlungsanwaltschaft eine klare Absage erteilt (LVwG-301262/6/KI/SH bzw LVwG-S-2649/001-2016). Der Autor stimmt diesen Entscheidungen inhaltlich voll zu. Trotz aller Zustimmung zum Gebot der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung müsse dieses aber auch - für jeden erkennbare - Grenzen haben. Unter Rückgriff auf den Normzweck des § 9 GlbG kommt er (mit den LVwG) zu dem Ergebnis, dass es ausreichend sei, wenn aus dem Gesamtbild der Ausschreibung unmissverständlich hervorgeht, wer Adressat ist: Männer und Frauen gleichermaßen. Dass die Verwendung des Zusatzes "m/w" hierfür nicht ausreichend sei, ergäbe sich weder aus dem Gesetzeswortlaut des § 9 GlBG noch aus Sinn und Zweck der Bestimmung.

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