Der VwGH hat im Erkenntnis vom 27. 4. 2017, Ra 2015/15/0037 (= ARD 6552/17/2017) entschieden, dass eine Abfertigung Alt nicht immer steuerbegünstigt zu behandeln ist. Das Höchstgericht sah in massiven Gehaltserhöhungen mehrere Monate vor Beendigung der Dienstverhältnisse einen möglichen Missbrauch gemäß § 22 BAO, der zur Versagung der Steuerbegünstigung führen würde. Mit dieser Begründung ist eine überraschende Abkehr vom arbeitsrechtlichen Aktualitätsprinzip (Basis der Abfertigung ist der letzte laufende Bezug) verbunden. Der Autor kritisiert das unreflektierte Aufnehmen einer Missbrauchsbehauptung seitens der Behörde durch das Höchstgericht: Dadurch werde eine tatsächliche Rechtsunsicherheit generiert, müssten sich doch - auch im Lichte einer pragmatischen Betrachtung des Falles - Personalverrechner wohl nur schwer zu beantwortende Fragen stellen, um eine Gehaltsabrechnung richtig durchzuführen und Wertungen vornehmen, die einem durchschnittlichen Rechtsanwender wohl kaum zumutbar seien. Gibt es, und seien es auch noch so schwer zugängliche, außersteuerliche Gründe, warum im konkreten Fall ein Bezug erhöht wird (wie zB zur Zustimmung eines vom Dienstgeber initiierten längeren Verbleibs, obwohl der Dienstnehmer früher gehen wollte), so habe die Norm über den Missbrauch nach Ansicht Schusters keinen Platz.