UStG: § 11 Abs 1, § 12 Abs 1 Z 1
Liegt eine formal unvollständige Rechnung vor (hier: Fehlen der UID-Nummer), kann die Erstattung der Vorsteuern trotzdem ex tunc im Erstattungszeitraum der ursprünglichen Rechnungsausstellung gewährt werden, wenn der Antragsteller noch vor dem Erlass des endgültigen Umsatzsteuerbescheides berichtigte Rechnungen vorlegt.