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Verspätete Vorlage der Lohnabrechnungen wegen überraschenden Personalabgangs - Beitragszuschlag

RechtsprechungSozialversicherungsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6561/11/2017 Heft 6561 v. 18.8.2017

ASVG: § 113

BVwG 15. 5. 2017, W156 2153098-1

Die Beschwerdeführerin rechnet die Beiträge zur Sozialversicherung nach dem Lohnsummenverfahren ab. Wegen verspäteter Vorlage der Lohnabrechnungen für den Zeitraum Jänner 2017 wurde ihr von der Gebietskrankenkasse einen Beitragszuschlag iHv € 120,- vorgeschrieben. In ihrer Beschwerde brachte die Dienstgeberin vor, dass der für die Abrechnung zuständige Mitarbeiter das Unternehmen mit Ende Jänner verlassen habe und die Abrechnung nach S**** verlegt worden sei. Auch der dort zuständige Sachbearbeiter habe das Unternehmen überraschend verlassen und die Dienstgeberin habe die Lohnunterlagen nunmehr von S**** nach W**** verlegt. Es sei daher erst am 17. 2. 2017 aufgefallen, dass die entsprechenden Nachweise nicht an die GKK übermittelt worden seien. Dies sei umgehend erfolgt und es werde um freundliches Entgegenkommen ersucht.

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