ASVG: § 113
BVwG 15. 5. 2017, W156 2153098-1
Die Beschwerdeführerin rechnet die Beiträge zur Sozialversicherung nach dem Lohnsummenverfahren ab. Wegen verspäteter Vorlage der Lohnabrechnungen für den Zeitraum Jänner 2017 wurde ihr von der Gebietskrankenkasse einen Beitragszuschlag iHv € 120,- vorgeschrieben. In ihrer Beschwerde brachte die Dienstgeberin vor, dass der für die Abrechnung zuständige Mitarbeiter das Unternehmen mit Ende Jänner verlassen habe und die Abrechnung nach S**** verlegt worden sei. Auch der dort zuständige Sachbearbeiter habe das Unternehmen überraschend verlassen und die Dienstgeberin habe die Lohnunterlagen nunmehr von S**** nach W**** verlegt. Es sei daher erst am 17. 2. 2017 aufgefallen, dass die entsprechenden Nachweise nicht an die GKK übermittelt worden seien. Dies sei umgehend erfolgt und es werde um freundliches Entgegenkommen ersucht.