Im Zuständigkeitsbereich der Slbg GKK kam es für Zeiträume ab 1. 6. 2017 zu einer Änderung bei der Festsetzung von Trinkgeldpauschalen für
Friseure (Amtl. Verlautbarung Nr 73/2017) und Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure (Amtl. Verlautbarung Nr 74/2017).