FLAG: § 14, § 26
Auch wenn die Familienbeihilfe nach § 14 FLAG mit Zustimmung des anspruchsberechtigten Elternteils direkt an das volljährige Kind ausbezahlt wird, verbleibt der Anspruch beim berechtigten Elternteil und es entsteht dadurch kein eigener Anspruch des Kindes.