FLAG: § 14
BFG 11. 7. 2017, RV/7103011/2015
Auch bei Überweisung der Familienbeihilfe gemäß § 14 FLAG auf ein Konto des Kindes bleibt der bisherige Anspruchsberechtigte unverändert (hier: die Beschwerdeführerin als Mutter). Wurden also Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, hat eine Rückforderung vom Anspruchsberechtigten zu erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn die Rückforderung deshalb erfolgt, weil das Kind selbst im Streitzeitraum einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe hat (hier: weil der Sohn der Beschwerdeführerin einen eigenen Haushalt geführt hat und diese ihm im Streitzeitraum nicht überwiegend Unterhalt geleistet hat). (Revision vom BFG nicht zugelassen)