Bei der geltenden Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union sind bezüglich Einreihung von Lkw Änderungen zu erwarten (der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungen ist derzeit noch nicht bekannt). Da das NoVAG zur Definition der Kraftfahrzeuge auf die Kombinierte Nomenklatur abstellt, würde dies auch zu Folgeänderungen im Bereich des NoVAG führen. Mit der nunmehr in BGBl I 2017/89 kundgemachten Änderung des NoVAG soll dies verhindert werden: Für Klein-Lkw (Kastenwagen, "Vans"), die bislang nicht der Normverbrauchsabgabe unterlagen, wird deshalb - so wie bisher - eine Befreiung vorgesehen (neuer § 3 Z 2 lit b NoVAG). Diese Änderung tritt im Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden EU-Vorschriften über die Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur in Kraft.