Der aktuelle Newsletter der NÖGKK widmet sich der Frage, wann die jeweils binnen sieben Tagen durchzuführende Vollmeldung nach erstatteter Mindestangaben-Anmeldung, die Abmeldung oder die Änderungsmeldung, vorzunehmen ist. Die Antwort findet sich im AVG, wonach bei der Bestimmung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet wird, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Thematik wird abschließend durch Beispiele veranschaulicht. (Quelle: NÖDIS, Nr 9/August 2017)