Nach dem EU-Beitritt Kroatiens waren Transportunternehmer mit Unternehmenssitz in Kroatien für einen Übergangszeitraum von maximal vier Jahren von der Kabotage in anderen Mitgliedstaaten ausgeschlossen (dh von Beförderungen im Güterverkehr zwischen zwei Orten innerhalb eines anderen Mitgliedstaats). Dieses Kabotageverbot wurde zuletzt um zwei Jahre verlängert (vgl BMF-010304/0003-IV/8/2015) und wird nun mit Wirkung vom 30. 6. 2017 aufgehoben. Mit Wirkung vom 1. 7. 2017 ist Transportunternehmen mit Unternehmenssitz in Kroatien somit der Zugang zur Kabotage im Güterverkehr im vollen Umfang gestattet und das BMF verweist in diesem Zusammenhang auf die Bestimmungen des Kapitel II der VO (EG) 1072/2009 (betreffend Gemeinschaftslizenz und Fahrerbescheinigung) und auf die Arbeitsrichtlinie Güterverkehr auf der Straße (GK-0500 Abschnitt 1.1.3.2., betr Kabotagefahrten). (Info des BMF vom 27. 6. 2017, BMF-010304/0005-III/11/2017)