Im Zuge einer Änderung des Kraftfahrgesetzes wurde nun auch die Möglichkeit geschaffen, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Lenk- und Ruhezeitkontrollen, bei denen keine Übertretung festgestellt wurde ("Positivkontrolle"), gleich direkt beim jeweiligen Unternehmen im Verkehrsunternehmensregister (zur Berücksichtigung im Risikoeinstufungssystem) vermerken. Sind die Daten dieses Unternehmens im Verkehrsunternehmensregister noch nicht vorhanden, können sie das Unternehmen selbst aus dem Unternehmensregister auswählen und anlegen (BGBl I 2017/102).