ABGB: §§ 914 f
AHVB 2001: Art 7
Dem Ausschluss des Versicherungsschutzes für Schäden, die der Versicherte rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt hat (Risikoausschluss des Art 7.2. AHVB 2001), stellt Art 7.2.2. AHVB 2001 die "Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von hergestellten oder gelieferten Waren oder geleisteten Arbeiten" gleich. Da für diesen Risikoausschluss bereits das positive Wissen des Versicherten von der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit der von ihm geleisteten Arbeit ausreicht, ist es nicht erforderlich, dass der Versicherte den Schadenseintritt in Kauf nimmt.