BSVG: § 149c
ASVG: § 202
Begehrt ein Versicherter, der bei einem Arbeitsunfall einen Unterarm verloren hat, von der Sozialversicherungsanstalt die Übernahme der Kosten für die Folgeversorgung mit einer bestimmten Prothese (hier: myoelektrische Unterarmprothese Michelangelo), die um einiges teurer ist als das der neuesten Bauart entsprechende und bereits bewilligte Nachfolgemodell jener Prothese, die der Versicherte nach der Erstversorgung erhielt (hier: SensorHand Speed), so hat er Anspruch auf Übernahme der Kosten nur für das günstigere Modell, wenn dieses für die Folgeversorgung (weiterhin) objektiv medizinisch geeignet und erforderlich ist und auch den persönlichen und beruflichen Bedürfnissen des Versicherten (weiterhin) entspricht. Dass die teurere Prothese unstreitig Vorteile bietet, ist nicht entscheidend.