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Übernahme der Kosten für eine Unterarmprothese

RechtsprechungSozialversicherungsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6557/12/2017 Heft 6557 v. 20.7.2017

BSVG: § 149c

ASVG: § 202

Begehrt ein Versicherter, der bei einem Arbeitsunfall einen Unterarm verloren hat, von der Sozialversicherungsanstalt die Übernahme der Kosten für die Folgeversorgung mit einer bestimmten Prothese (hier: myoelektrische Unterarmprothese Michelangelo), die um einiges teurer ist als das der neuesten Bauart entsprechende und bereits bewilligte Nachfolgemodell jener Prothese, die der Versicherte nach der Erstversorgung erhielt (hier: SensorHand Speed), so hat er Anspruch auf Übernahme der Kosten nur für das günstigere Modell, wenn dieses für die Folgeversorgung (weiterhin) objektiv medizinisch geeignet und erforderlich ist und auch den persönlichen und beruflichen Bedürfnissen des Versicherten (weiterhin) entspricht. Dass die teurere Prothese unstreitig Vorteile bietet, ist nicht entscheidend.

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