EStG: § 16 Abs 1
BFG 14. 3. 2017, RV/7103074/2009
Sieht der Dienstvertrag eines leitenden Angestellten neben einer All-In-Klausel auch vor, dass die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes nicht anwendbar sind, ist die tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz nicht aus dem Grund unzumutbar, dass die gesetzlichen Ruhezeiten iSd § 12 Abs 1 AZG (11 Stunden zwischen Arbeitsende und nächstem Arbeitsbeginn) nicht (immer) eingehalten werden.