EStG: § 17 Abs 6
VO BGBl II 2001/382: § 4
Für nichtselbstständige Vertreter ist - wie für einige andere Berufsgruppen auch - gemäß § 17 Abs 6 EStG iVm § 1 Z 9 der Verordnung BGBl II 2001/382 ein Werbungskostenpauschbetrag vorgesehen. Dass aber einzig bei Vertretern der Pauschbetrag nicht durch Kostenersätze gekürzt wird, die der Arbeitgeber gemäß § 26 EStG steuerfrei ausbezahlt hat (zB Tages- und Nächtigungsgelder, Kilometergelder bei Dienstreisen), verstößt nach Ansicht des BFG gegen das Legalitätsprizip und führt zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung ([Doppel-]Begünstigung der Berufsgruppe der angestellten Vertreter über die gesetzlichen Grundlagen hinaus).