EStG: § 17 Abs 6
VO BGBl II 2001/382: § 1 Z 9
Das Vertreterpauschale steht nicht nur Vertretern zu, die mit Abschlussvollmacht ausgestattet sind, sondern Vertreter im Sinne der Werbungskostenpauschalverordnung ist auch, wer Geschäftsabschlüsse lediglich anbahnt. Wesentlich ist, dass eine Außendiensttätigkeit vorliegt, deren vorrangiges Ziel die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen für den Arbeitgeber ist.