ASVG: § 73a Abs 1 iVm § 73 Abs 1
Bezieht ein Versicherter eine türkische Rente, so sind von dieser Rente Krankenversicherungsbeiträge in Österreich zu entrichten. Zwecks Ermittlung der Berechnungsgrundlage ist dabei der türkische Rentenbetrag zum offiziell verlautbarten Umrechnungskurs des Tages umzurechnen, an dem der Rentenbetrag nach den türkischen gesetzlichen Bestimmungen auszuzahlen war.