Der Beitrag geht der Frage nach, ob es zu einer strafbaren Unterentlohnung führt, wenn ein vereinbartes All-In-Entgelt nicht in jedem einzelnen Monat, sondern zB nur über das ganze Jahr als Beobachtungszeitraum gesehen ausreicht, um Überstunden abzudecken, oder wenn zu einem späteren Zeitpunkt sogar eine Unterdeckung ausgeglichen werden muss. Nach Ansicht des Autors kann es bei einer All-In-Vereinbarung während des Beobachtungszeitraums nur dann zu einer Unterentlohnung kommen, wenn im jeweiligen Monat entweder nicht einmal das - idR kollektivvertragliche - Mindestgehalt für die Normalarbeitszeit bezahlt wurde (dann läge laut Unterrieder ohnehin keine zulässige All-In-Vereinbarung vor) oder wenn von der Pauschalvereinbarung gar nicht erfasste Entgeltbestandteile zur jeweiligen Fälligkeit (idR Monatsende) vorenthalten wurden (zB kollektivvertragliche Zulagen, wenn sich die Pauschalentgeltvereinbarung nicht auf diese bezieht). Nur wenn eine allfällige Differenz zulasten des Arbeitnehmers nicht bis (idR) spätestens 31. Jänner des Folgejahrs ausgeglichen wird, könne eine strafbare Unterentlohnung eintreten.