Die Beurteilung, ob ein geringfügiges Dienstverhältnis vorliegt oder nicht, ist durch die Abschaffung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze per 1. 1. 2017 nicht einfacher, sondern komplizierter geworden. In der Praxis stellt sich häufig die Frage, wie die fallweise Beschäftigung von der kurzen Befristung richtig abzugrenzen ist. Die Unterscheidung ist von Bedeutung sowohl für die Beurteilung, ob eine geringfügige Beschäftigung vorliegt, als auch für die Höhe der Lohn(neben)kosten. Besonders bei Gehältern bzw Löhnen über der täglichen Höchstbeitragsgrundlage wirkt sich der Unterschied spürbar bei den Kosten aus. Anhand eines praktischen Falles (Variante 1: IT-Aushilfe wird als fallweise Beschäftigter eingestellt, Variante 2: IT-Aushilfe wird als "kurz befristeter" Dienstnehmer eingestellt) stellen die Autoren einen Kostenvergleich an, der zu einem überraschenden Ergebnis im konkreten Fall führt, nämlich zu einer höheren Kostenbelastung bei der geringfügigen fallweisen Beschäftigung im Gegensatz zur vollversicherten kurzen Befristung.