AVRAG: § 3 Abs 5
OGH 24. 3. 2017, 9 ObA 25/17t
Nach § 3 Abs 5 AVRAG kann ein Arbeitnehmer, wenn durch den nach Betriebsübergang anzuwendenden Kollektivvertrag oder die nach Betriebsübergang anzuwendenden Betriebsvereinbarungen die Arbeitsbedingungen wesentlich verschlechtert werden, innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, ab dem er die Verschlechterung erkannte oder erkennen musste, kündigen und stehen ihm dann die zum Zeitpunkt einer solchen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gebührenden Ansprüche wie bei einer Arbeitgeberkündigung zu.