ABGB: § 861, § 869, § 871
OLG Wien 22. 12. 2016, 10 Ra 70/16m
Ein Vertrag kommt - Abschlusswille vorausgesetzt - erst mit der Einigung der vertragsschließenden Teile über die Haupt- und Nebenpunkte zustande. Für das Zustandekommen eines Vertrages ist daher die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlusswillens erforderlich.