KV-grafisches Gewerbe
OGH 20. 4. 2017, 9 ObA 24/17w
Im vorliegenden Fall ist die Einstufung des Klägers nach dem Kollektivvertrag für das grafische Gewerbe Österreichs strittig. Nach Ansicht des Arbeitnehmers wurde er zu Unrecht in die "Gruppe B III - FacharbeiterInnen in der Druckvorstufe und im Druck" eingereiht und begehrt mit seiner Klage die Zahlung von Entgeltdifferenzen nach Maßgabe einer Einstufung in die für technische Angestellte geltende "Verwendungsgruppe IV - MaturantInnen und AbsolventInnen von Fachschulen". Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren mangels der Voraussetzungen für die begehrte Einstufung ab und wurden darin nun vom OGH bestätigt: