ABGB: § 916
OLG Wien 29. 11. 2016, 7 Ra 47/16g
Die Angabe eines niedrigeren als des tatsächlich bedungenen Entgelts in einer Vertragsurkunde (hier: Dienstvertrag) zwecks Irreführung der Steuerbehörde macht das Geschäft nach herrschender Rechtsprechung nicht ungültig und berechtigt auch nicht zur Rückforderung des über den beurkundeten Betrag hinaus Geleisteten. Eine zwecks Gebühren- und Steuerhinterziehung zum Schein reduzierte Entgeltfestsetzung lässt die Durchsetzung des verdeckt vereinbarten vollen Entgeltanspruchs zu, selbst wenn die Scheingeschäftshandlung als solche strafbar wäre (vgl OGH 26. 7. 2012, 8 ObA 82/11h, ARD 6257/6/2012).