ABGB: § 1155
OLG Wien 24. 2. 2017, 10 Ra 120/16i
Konnte ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit als Koch ungeachtet seiner Arbeitsbereitschaft nicht am vereinbarten Tag beginnen, sondern wegen der notwendigen Sanierung eines Wasserschadens im Lokal erst eine Woche später, liegt eindeutig eine in der Sphäre des Dienstgebers gelegene und daher von ihm zu vertretene Dienstverhinderung nach § 1155 ABGB vor. Der Arbeitnehmer hat somit auch für die erste Woche Anspruch auf das vereinbarte Entgelt. (Revision vom OLG nicht zugelassen)