LVO: § 1 Abs 2 Z 1, § 2 Abs 4
VwGH 21. 12. 2016, Ro 2015/13/0002
Ein von einer Personengesellschaft betriebener großer Reitstall mit 23 eingestellten fremden Pferden, zwei eigenen Pferden und fünf Schulpferden, zwei Reitlehrern und einem Gastronomiebereich fällt nicht unter die Liebhabereivermutung gemäß § 1 Abs 2 Z 1 LVO. Eine Prüfung anhand der Voraussetzungen des § 2 Abs 4 LVO ist daher nicht gerechtfertigt (vgl auch VwGH 18. 12. 2014, 2011/15/0164, ARD 6459/23/2015).