BPGG: § 47 Abs 1 Satz 3
Durch § 5 BPGG idF BGBl 1996/201 wurde das Pflegegeld in der Stufe 1 reduziert. Diese Bestimmung ist gemäß der Übergangsbestimmung des § 47 Abs 1 Satz 3 BPGG dann nicht anzuwenden, wenn einer Person vor dem 1. 5. 1996 ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 bereits rechtskräftig zuerkannt wurde; diese Person hat daher weiterhin Anspruch auf das höhere Pflegegeld.