ABGB: § 1157
OLG Wien 22. 12. 2016, 10 Ra 94/16s
Macht ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf fortgesetzte Mobbinghandlungen der Arbeitskollegen aufmerksam (hier: Beschimpfungen und Schikanen), hat der Arbeitgeber im Rahmen der ihn treffenden Fürsorgepflicht unverzüglich auf angemessene Weise Abhilfe zu schaffen. Verständigt der Arbeitnehmer jedoch nicht den Arbeitgeber, sondern lediglich den Betriebsrat von den Schwierigkeiten mit einem Arbeitskollegen, löst dies - mangels Kenntnis - noch keine Handlungspflicht des Arbeitgebers aus, wie kürzlich das OLG Wien entschieden hat: