UWG: § 1, § 2
BMSVG: § 12
Das Verleiten zur ordentlichen Vertragsauflösung ist nach stRsp nur dann unlauter, wenn es unter unlauteren Begleitumständen geschieht. Dies wäre bei einer Hilfestellung für eine Vertragsauflösung der Fall, wenn die Kündigungshilfe geeignet ist, den Entschluss des Kunden zum Wechsel des Anbieters unsachlich zu beeinflussen, nicht jedoch, wenn der Werbende dem Kunden eine Prüfung des eigenen Angebots ermöglicht und die Kündigungshilfe den Kunden nur dabei unterstützt, einen einmal gefassten Entschluss umzusetzen (hier keine aufzugreifende Fehlbeurteilung: keine unsachliche Beeinflussung der Kunden der kl BV-Kasse durch die Kündigungshilfe der bekl BV-Kasse und auch keine Lauterkeitswidrigkeit durch die gesammelte Weiterleitung der Kündigungsschreiben an die Kl erst knapp vor Beginn der gesetzlichen Kündigungsfrist).