UWG: § 1, § 2
OGH 20. 12. 2016, 4 Ob 228/16g
Die Streitteile sind Vorsorgekassen nach dem BMSVG. Im Provisorialverfahren wurde bescheinigt, dass zumindest Teile der Kunden (Arbeitgeber), die ihren Vertrag zur beklagten BV-Kasse aufkündigten, einen rechtswirksamen ("vorbehaltslosen") Beitrittsvertrag mit der klagenden neuen BV-Kasse geschlossen hatten. Die neue BV-Kasse wirft der beklagten bisherigen BV-Kasse va vor, in wettbewerbswidriger Weise mit falschen Behauptungen in Schreiben an ihre (ehemaligen) Kunden diese am Wechsel zur neuen BV-Kasse gehindert und zum Vertragsbruch angestiftet zu haben: