AngG: § 26
OGH 26. 1. 2017, 9 ObA 137/16m
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass einem Dienstnehmer, der berechtigt ist, das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden, nicht verwehrt werden kann, dieses Recht in einer für den Dienstgeber regelmäßig günstigeren Form dadurch auszuüben, dass er sich mit einer größeren oder kleineren Lösungsfrist zufrieden gibt, wenn aus dem Inhalt seiner Erklärung deutlich erkennbar ist, dass er für sich einen wichtigen Lösungsgrund beansprucht (vgl zB OGH 5. 11. 2003, 9 ObA 85/03w, ARD 5517/2/2004). So kann etwa eine "Kündigung" unter Hinweis auf das Vorenthalten von angeblich fälligen Gehaltsbestandteilen und unter Verlangen einer Abfertigung idR nur als vorzeitiger Austritt des Dienstnehmers gewertet werden (vgl zB OGH 23. 11. 2010, 8 ObA 78/10v, ARD 6140/2/2011).