AngG: § 26 Z 1
OLG Wien 25. 10. 2016, 9 Ra 88/16a
Nach § 26 Z 1 AngG ist ein Angestellter zum vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis ohne Einhaltung von Fristen und Terminen berechtigt, wenn er zur Fortsetzung seiner Dienstleistung unfähig wird oder diese ohne Schaden für seine Gesundheit oder Sittlichkeit nicht fortsetzen kann. Die Gesundheitsgefährdung bzw Dienstunfähigkeit des Arbeitnehmers muss sich auf "seine Dienstleistung" beziehen. Es kommt also einzig darauf an, dass dem Arbeitnehmer die Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Aufgaben nicht mehr zumutbar ist, die Erhebung des Leistungskalküls (wie etwa im Pensionsversicherungsrecht nach § 273 ASVG) ist nicht wesentlich.